Einlagensicherung bei deutschen Banken

Seit es Banken gibt, gibt es auch Krisen und Bankinsolvenzen. Historisch hat das immer wieder dazu geführt, dass die deutschen Kunden ihre angelegten Gelder vollständig verloren. Daher wurde in entwickelten Staaten spätestens seit dem 20. Jahrhundert ein Sicherungssystem aus mehreren Säulen installiert, das heute in Deutschland und vergleichbar in anderen Staaten Anlegergelder vor Verlust schützt, und zwar bis 100.000,- € Barvermögen zu 100% und zu 90% Verbindlichkeiten aus Wertpapieren bis zu einem Gegenwert von 20.000,- €. Dies betrifft Einlagen bei Banken mit Hauptsitz in Deutschland. In anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen mit unterschiedlichen, aber ähnlichen Summen. Seit dem 30.06.2009 sind nach EU-Beschluss bis 50.000,- € rechtlich einklagbar garantiert. Zum 31.12.2010 wurde der Betrag in Deutschland auf 100.000,- € angehoben. Die Frist für die Auszahlung wird auf höchstens 30 Tage begrenzt (vorher 3 Monate) und die bisherige Verlustbeteiligung der deutschen Anleger von 10% abgeschafft. Es gibt jedoch noch weitere, über die gesetzlich fixierte Sicherung hinausgehende Absicherungen durch die Banken selbst, die weiter unten erläutert werden.

Historisch ist die Einlagensicherung bei deutschen Banken seit 1937 mit der Gründung des Genossenschaftlichen Kreditfonds in Deutschland gewachsen. Die erste bundesweite (freiwillige) Sicherungseinrichtung der privaten Banken wurde 1966 gegründet. Auf diese zunächst freiwilligen und privaten Verfahren stützen sich bis heute weitere Sicherungssysteme, die Kunden auch über die 100.000,- € hinaus schützen.
1974 gab es den spektakulären Konkurs der Kölner Herstatt-Bank, einer Privatbank, die sich am Devisenmarkt verspekuliert hatte. Daraufhin wurden die privaten (freiwilligen) Sicherungssysteme der Banken erweitert, ohne gesetzliche Pflicht, diesen Systemen beizutreten. Erst 1986 gab die EU-Kommission dahingehend eine Empfehlung, die 1997 zur verbindlichen Richtlinie wurde.

Die Einlagensicherung hat verschiedene Säulen, nämlich Eigenkapitalvorschriften, gegenseitige Haftung von deutschen Banken, gesetzliche Einlagensicherung wie oben beschrieben und freiwillige Einlagensicherung durch Feuerwehrfonds. Mittels der Eigenkapitalvorschriften können normalerweise auch im Falle von Schieflagen der Bank noch sämtliche Kundengelder ausgezahlt werden. Gelingt dies nicht, haften innerhalb von Konzernen Mutter-und Tochtergesellschaften gegenseitig, im Falle der Sparkassengruppe und der Genossenschaftsbanken greift die Institutssicherung. Die nächste Stufe ist die oben geschilderte gesetzliche Einlagensicherung bei deutschen Banken, darüber hinaus schützen die Einlagensicherungsfonds der Bankenverbände weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die Kundengelder. Dies hat seine Wurzeln im historischen Wachsen der privaten freiwilligen Einlagensicherung der Banken seit den 1930er Jahren. Seit dieser Zeit hat zum Beispiel noch nie ein Kunde einer Genossenschaftsbank oder Sparkasse in Deutschland seine Gelder verloren und ist noch nie ein dem Verbund angeschlossenes Institut in die Insolvenz gegangen. Laut § 23a Kreditwesengesetz sind Banken verpflichtet, einem Kunden vor Kontoeröffnung darüber zu informieren, ob sie dem Einlagensicherungsfond angehören. Die Abfrage hierüber kann man auch online durchführen.

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